Wissenschaftsrat

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Entscheidung in einem Verfahren der Institutionellen Akkreditierung

Ausgabe 22 | 2020
Datum 13.07.2020

Auf seinen Sommersitzungen hat der Wissenschaftsrat das Verfahren der Institutionellen Reakkreditierung der Munich Business School, München, beraten. Die Hochschule wird vom Wissenschaftsrat für die Dauer von fünf Jahren unter Auflagen reakkreditiert.

Die Munich Business School (MBS) wurde im Jahr 1991 unter dem Namen „Europäische Betriebswirtschaftsakademie“ in München gegründet und im Juli 1999 vom Land Bayern als Hochschule staatlich anerkannt. Im Jahr 2010 erfolgte die Erstakkreditierung durch den Wissenschaftsrat ohne Auflagen für fünf Jahre; die erste Reakkreditierung erfolgte im Jahr 2015 unter Auflagen für fünf Jahre. Die Hochschule versteht sich als international ausgerichtete anwendungsorientierte Hochschule mit einem Schwerpunkt im Bereich der internationalen Betriebswirtschaftslehre. Ihren 600 Studierenden bietet sie fünf Masterprogramme und einen Bachelorstudiengang an. Hinzu kommt ein kooperativer Promotionsstudiengang mit der in Großbritannien ansässigen Sheffield Hallam University.

Der Wissenschaftsrat würdigt, dass die MBS sich mit ihrem seit Jahren weitgehend stabilen Studienangebot auf ihre Kernkompetenz konzentriert und die in Leitbild und Profildarstellung besonders hervorgehobenen Aspekte der Internationalität und Praxisorientierung in überzeugender Weise umsetzt. Es wird anerkannt, dass die Hochschule die Forschungsrahmenbedingungen seit der letzten Akkreditierung erkennbar weiterentwickelt hat, wenngleich weiterer Verbesserungsbedarf im Bereich der Forschung besteht. Der Umfang der professoralen Stellen wurde in den vergangenen Jahren zwar ausgebaut. Im Lichte der vor Kurzem erfolgten Erweiterung des Studienangebots ist der Wissenschaftsrat allerdings zu dem Schluss gelangt, dass auch der geplante weitere Stellenaufwuchs realisiert und abgesichert werden muss. Um eine adäquate Literaturversorgung dauerhaft sicherzustellen, muss zudem eine bibliothekarische Fachkraft an der Hochschule beschäftigt werden. Auch müssen Grund- und Berufungsordnung an einigen Stellen nachgebessert werden. Seine Reakkreditierungsentscheidung verbindet der Wissenschaftsrat mit entsprechenden Auflagen und Empfehlungen zu den genannten Monita.