Wissenschaftsrat

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Forschungsbauten

Mit der Föderalismusreform wurde die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau einschließlich Hochschulmedizin zum 31. Dezember 2006 abgeschafft und der allgemeine Hochschulbau in die alleinige Zuständigkeit der Länder überführt. Bund und Länder haben gleichzeitig mit der Förderung überregional bedeutsamer Forschungsbauten einschließlich Großgeräten ein gemeinschaftlich finanziertes Instrument für Investitionen in den Hochschulsektor geschaffen.

Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten, Großgeräten und des Nationalen Hochleistungsrechnens an Hochschulen (AV-FGH) vom 10. März 2023

Einzelheiten der Ausgestaltung der Verfahren zur Förderung von Forschungsbauten, Großgeräten und des Nationalen Hochleistungsrechnens an Hochschulen nach der AV-FGH – FGH-Verfahrensgrundsätze, Stand vom 1. März 2024

Seit 2007 führt der Wissenschaftsrat im Auftrag von Bund und Ländern das Programm Forschungsbauten durch. Es sieht die Förderung von Investitionsvorhaben vor, die sich durch „exzellente wissenschaftliche Qualität und nationale Bedeutung auszeichnen“. Damit sollen die Voraussetzungen der deutschen Hochschulen für eine erfolgreiche Teilnahme am nationalen und internationalen Wettbewerb in der Forschung verbessert werden. Diese Zielsetzung unterscheidet das Programm von der mit der Föderalismusreform I abgeschafften Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau, die eine breite Förderung von Bauvorhaben in den Ländern unter planerischen Gesichtspunkten vorsah.

Gefördert werden können aktuell Bauten an Hochschulen mit Investitionskosten von mehr als 5 Mio. Euro, deren Infrastruktur weit überwiegend der Forschung dient. Die Förderung schließt die Ausstattung der Forschungsbauten mit Großgeräten ein. Die Fördermittel werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Für Forschungsbauten stehen im Jahr 401 Mio. Euro zur Verfügung. Neben Forschungsbauten beinhaltet das Bund-Länder-Programm gem. AV-FGH Forschungsgroßgeräte. Dieser Programmteil wird von der Deutschen Forschungsgemeinschaft administriert und umfasst 170 Mio. Euro pro Jahr von Bund und Ländern. Als drittes gehört die Förderung des Nationalen Hochleistungsrechnens dazu, zu deren Durchführung die GWK einen Strategieausschuss eingesetzt hat. Hierauf entfallen 62,5 Mio. Euro.

Aktuelle Übergangsregelung

Die AV-FGH in der Fassung vom 10. März 2023 sieht eine Übergangsregelung vor, nach der Bestimmungen gemäß § 4 und § 6 der AV-FGH in der Fassung vom 26. November 2018 sowie der Verfahrensgrundsätze in der Fassung vom 13. November 2020 Anwendung finden können:

Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten, Großgeräten und des Nationalen Hochleistungsrechnens an Hochschulen – Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten, Großgeräte und Nationales Hochleistungsrechnen (AV-FGH) – vom 26. November 2018

Einzelheiten der Ausgestaltung der Verfahren zur Förderung von Forschungsbauten, Großgeräten und des Nationalen Hochleistungsrechnens an Hochschulen nach der AV-FGH – FGH-Verfahrensgrundsätze – in der Fassung des Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 13. November 2020, zuletzt geändert durch Beschluss des Ausschusses vom 3. September 2024

Die Übergangsregelung gilt für Antragsskizzen, die zum 15. September 2023 oder zum 15. September 2024 beim Wissenschaftsrat zur Begutachtung eingereicht werden (siehe Hinweise für die nächste Förderphase).